318 Z. 247). Weiter schilderte sie bei einer späteren Einvernahme, sie sei von C.________ auch an den Haaren gepackt worden, was sie zunächst ebenfalls nicht erwähnt hatte. Schliesslich behauptete die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 01.04.2015, keine Zigarette bei der Privatklägerin gesehen zu haben. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie dagegen aus, die Privatklägerin habe eine Zigarette im Mund gehabt und sie an den Haaren gerissen. Nebst diesen zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten erweist sich der von der Beschuldigten geschilderte Ablauf des angeblichen Handgemenges zwischen ihr und der Privatklägerin auch als faktisch nicht plausibel: