Hingegen hatte die Beschuldigte damals allein und eindeutig die Privatklägerin bezichtigt, ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, worauf sie selbst mit dem Gegenstand in der Hand die Privatklägerin geschlagen und dabei deren Jacke gestreift habe (vgl. vorstehend). Diesen zeitlich angeblich allerersten Schlag – welchen sie damals nota bene zeitlich eindeutig vor der Beschädigung der Jacke der Privatklägerin angesiedelt hatte – erwähnte die Beschuldigte aber bei ihrer späteren Einvernahme wiederum nicht mehr von sich aus, sondern bestätigte nur auf Vorhalt hin, dass es zu einem solchen gekommen sei (pag. 318 Z. 247).