hatte sie damals nur ausgesagt, dieser sei nach der Behändigung des Schraubenziehers durch sie selbst und der dabei erfolgten Beschädigung der Jacke der Privatklägerin hinzugekommen, habe sie gepackt und zu Boden geworfen. Hingegen hatte die Beschuldigte damals allein und eindeutig die Privatklägerin bezichtigt, ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, worauf sie selbst mit dem Gegenstand in der Hand die Privatklägerin geschlagen und dabei deren Jacke gestreift habe (vgl. vorstehend).