dann bei ihr und der Privatklägerin gewesen sei und ihre Hand mit dem Gegenstand geschüttelt habe. Diesen angeblichen starken Schlag unklarer Urheberschaft (von der Privatklägerin oder von C.________) gegen ihren Kopf – welcher von der Beschuldigten zeitlich unscharf, tendenziell jedoch nach der Beschädigung der Jacke eingeordnet wurde – hatte die Beschuldigte zudem in ihrer ersten Einvernahme gerade nicht erwähnt. Betreffend C.________ hatte sie damals nur ausgesagt, dieser sei nach der Behändigung des Schraubenziehers durch sie selbst und der dabei erfolgten Beschädigung der Jacke der Privatklägerin hinzugekommen, habe sie gepackt und zu Boden geworfen.