44 vatklägerin wahrgenommen haben will. Auch gab die Beschuldigte an, in der Folge einen starken Schlag gegen den Kopf erhalten zu haben – ob von der Privatklägerin oder von C.________ wisse sie nicht –, worauf ihr schwarz vor Augen geworden sei. Erstaunlich ist deshalb weiter, dass die Beschuldigte trotz des angeblich erhaltenen Schlags und der angeblich damit einhergehenden Bewusstseinsstörung später wissen wollte, dass die Verletzung in der anschliessenden Phase entstanden sei, als C.________ dann bei ihr und der Privatklägerin gewesen sei und ihre Hand mit dem Gegenstand geschüttelt habe.