Auch zum angeblichen Zustandekommen des Defekts an der Jacke der Privatklägerin machte die Beschuldigte unterschiedliche Angaben. Hatte sie – wie eben dargestellt – zunächst noch ausgesagt, sie habe mit dem der Privatklägerin abgenommenen Gegenstand gegen diese «geschlagen» und dabei deren Jacke gestreift, sprach sie später von einer vor ihrem eigenen Bauch durchgeführten «schwingenden Bewegung» und machte schliesslich geltend, sie habe die Jacke erwischt, als sie der Privatklägerin den Schraubenzieher «weggezogen» habe. Weiter gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie wisse nicht, wie die Privatklägerin am Kopf verletzt worden sei, da diese sie zu Beginn an den Haaren gezogen und ihr