_ geäusserte Todesdrohung erwähnte die Beschuldigte hingegen nicht mehr. Ihre Erstaussage betreffend den von ihr gegen die Privatklägerin ausgeführten Schlag mit dem Gegenstand in der Hand wollte die Beschuldigte ebenfalls nicht mehr bestätigen. Auch zum angeblichen Zustandekommen des Defekts an der Jacke der Privatklägerin machte die Beschuldigte unterschiedliche Angaben.