Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich hingegen in den entscheidenden, umstrittenen Punkten als unglaubhaft. So machte die Beschuldigte zwar im Grundsatz konstant geltend, die Privatklägerin sei auf sie zugekommen und habe sie angegriffen. Im Detail ergaben sich jedoch zahlreiche Widersprüche: Wie die Vorinstanz zunächst richtig ausführt, blieb die Beschuldigte in ihrer freien Erzählung anfänglich eine Erklärung für das Zustandekommen der Verletzungen der Privatklägerin schuldig. Sie erwähnte nur, dass sie der Privatklägerin einen Gegenstand aus der Hand genommen, damit gegen die Privatklägerin geschlagen habe und dabei deren Jacke gestreift habe. Dann sei auch schon C.________ ge-