Umgekehrt fanden sich in rechtsmedizinischer Hinsicht zwar auch keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte ihrerseits die Privatklägerin gewürgt hätte. Dass sich die Beschuldigte – wie von C.________ beschrieben und von F.________ bestätigt – auf die bereits am Boden liegende Privatklägerin gekniet, diese gepackt und nicht von ihr abgelassen haben soll, ist deshalb aber nicht etwa widerlegt. Auch die Aussagen von C.________ erachtet die Kammer deshalb grundsätzlich als glaubhaft. Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich hingegen in den entscheidenden, umstrittenen Punkten als unglaubhaft.