43 Schliesslich gab C.________ auch eine gewisse eigene Gewaltanwendung gegenüber der Beschuldigten zu, verneinte aber diese gewürgt zu haben. Dies deckt sich insoweit mit den Feststellungen des IRM, als zwar ein Griff an den Hals der Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könne, aber bei dieser jedenfalls keine Lebensgefahr durch Würgen eingetreten sei. Umgekehrt fanden sich in rechtsmedizinischer Hinsicht zwar auch keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte ihrerseits die Privatklägerin gewürgt hätte.