Entgegen den Vorbringen der Verteidigung lässt sich aus dem zweiten Teil der zitierten Aussage F.________s hingegen nicht schliessen, die Beschuldigte habe gar nicht auf der Privatklägerin gekniet und noch gestanden, als sie vom Beschuldigten zu Boden gedrückt wurde. F.________ sagte des Weiteren auch aus, dass die Beschuldigte sich bei Eintreffen der Polizei mehr gegen C.________ gewehrt habe, als noch zuvor. Insofern bestätigte er auch dessen Aussage, wonach die Beschuldigte bei Eintreffen der Polizei etwas vorgespielt habe. Bei der Untersuchung der Beschuldigten im Spital entstand im Übrigen ein ähnlicher Eindruck.