___ nicht mehr im Detail an die genauen Umstände des Verlassens bzw. Parkierens des Autos erinnern kann. Gemäss seinen glaubhaften Aussagen, war er in diesem Moment auf das Geschehen zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin konzentriert und sein einziges Ziel war es, letzterer schnellstmöglich zu Hilfe zu eilen. Die Vorinstanz verweist schliesslich zwar grundsätzlich zu Recht auf das angespannte Verhältnis zwischen C.________ und der Beschuldigten, welches Anlass gibt, seine Aussagemotivation kritisch zu hinterfragen.