Dies umso mehr, als C.________ bei genauerer Betrachtung auch aussagte, er habe das bereits gestartete Auto aufgrund des sich zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin stattfindenden Geschehens nicht mehr unter Kontrolle gehabt, dieses sei insofern von selbst gerollt. Das Auto stand bei Eintreffen der Polizei (vgl. Tatortbilder KTD) denn auch nur wenige Meter weiter vorne als auf den von der Beschuldigten unmittelbar vor der Auseinandersetzung gemachten Handy-Fotos. Es ist nachvollziehbar, dass sich C.________ nicht mehr im Detail an die genauen Umstände des Verlassens bzw. Parkierens des Autos erinnern kann.