42 Im Übrigen ist im Zusammenhang mit seinen Aussagen zum genauen Zustandekommen der Verletzung der Privatklägerin festzuhalten, dass C.________ die Beschuldigte nicht übermässig belastet und zugibt, nicht gesehen zu haben, wie genau und wie oft die Beschuldigte auf die Privatklägerin eingestochen habe. Dass er auf den ersten Blick widersprüchliche Angaben zum Parkieren seines Autos machte, rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht, seine ansonsten konstanten Aussagen gänzlich in Zweifel zu ziehen. Dies umso mehr, als C._____