Dies bedeutet jedoch nicht, dass er nicht gesehen haben kann, wie die Beschuldigte den Gegenstand gegen die Privatklägerin aufzog – wie dies ja auch die Privatklägerin selbst beschrieb – bzw. zumindest wie die Beschuldigte auf die Privatklägerin losging. Dies würde jedenfalls auch die von ihm beschriebene eigene Reaktion nachvollziehbar erscheinen lassen, wonach er der Privatklägerin so schnell wie möglich zu Hilfe geeilt sei, als er dies gesehen habe.