Weiter ist es angesichts der Aussage des hinzugeeilten F.________s, wonach C.________ ihm gesagt habe, es müsse ein «Messer» herumliegen, zwar fraglich, ob C.________ diesen Gegenstand tatsächlich bereits vor dem Eintritt der Verletzung spezifisch als Schraubenzieher erkannt hatte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er nicht gesehen haben kann, wie die Beschuldigte den Gegenstand gegen die Privatklägerin aufzog – wie dies ja auch die Privatklägerin selbst beschrieb – bzw. zumindest wie die Beschuldigte auf die Privatklägerin losging.