Gleichzeitig spricht er gegen ein vorausgehendes Handgemenge zwischen dieser und der Beschuldigten. C.________ gab sodann zwar in einer späteren Einvernahme zu Protokoll, nicht gesehen zu haben, wie die Verletzung der Privatklägerin genau zu Stande gekommen sei. Dass er aber von seiner Position hinter dem Steuer aus einen Gegenstand in den Händen der sich gemäss seinen Angaben in höchstens zwei Metern Distanz beifahrerseitig an der Frontecke des Autos befindlichen Beschuldigten gesehen haben will, erscheint nicht unrealistisch. Weiter ist es angesichts der Aussage des hinzugeeilten F.________s, wonach C._____