auch zu Protokoll, die am Boden liegende Privatklägerin habe noch die Zigarette im Mund gehabt. Gerade bei diesem Detail der sich noch im Mund der Privatklägerin befindlichen Zigarette handelt es sich um ein Realkennzeichen sondergleichen. Diesen Umstand kann C.________ kaum erfunden haben. Er spricht dafür, dass es tatsächlich sehr schnell und unvermittelt zum verletzungsursächlichen Stich gegen die Privatklägerin gekommen ist. Gleichzeitig spricht er gegen ein vorausgehendes Handgemenge zwischen dieser und der Beschuldigten.