41 Auch fanden sich am Griff des am Tatort sichergestellten Schraubenziehers, bei welchem es sich offenkundig um das Tatwerkzeug handelt, keine DNA-Spuren der Privatklägerin. Zwar waren nicht weiter interpretierbare Merkmale einer weiteren Person ersichtlich, die Merkmale der Hauptkomponente des hauptsächlich weiblichen Mischprofils stimmten allerding anteilsmässig mit dem Profil der Beschuldigten überein. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen schon deshalb glaubhaft. Ihre Darstellung wird sodann durch die Aussagen von C.________ gestützt.