Weiter ist auf den Handy-Fotos erkennbar, dass die Distanz zwischen der Beifahrertür und dem Ort auf dem Trottoir, wo die verletzte Privatklägerin schliesslich zu liegen kam, nur wenige Meter betrug. Dies stützt die Aussage der Privatklägerin, wonach sie nur wenige Schritte auf die Beschuldigte zugegangen sei, und spricht gleichzeitig gegen deren Version, gemäss welcher die Privatklägerin ihr noch nachgerannt sei (vgl. nachstehend). Schliesslich ist auf den Fotos kein Schraubenzieher bei der Privatklägerin zu erkennen.