Da die Privatklägerin diese Zigarette gemäss C.________ noch im Mund gehabt haben soll, als sie am Boden gelegen habe, spricht wiederum für die Version eines unvermittelten Schraubenzieher-Hiebs (vgl. auch nachstehend). Auch die Darstellung der Privatklägerin, keinen Streit gesucht zu haben, wird durch die Han- dy-Fotos gestützt. Sie wirkt darauf nicht aggressiv, bzw. als ob sie die Beschuldigte gleich angreifen wollte. Weiter ist auf den Handy-Fotos erkennbar, dass die Distanz zwischen der Beifahrertür und dem Ort auf dem Trottoir, wo die verletzte Privatklägerin schliesslich zu liegen kam, nur wenige Meter betrug.