Deswegen sind die Aussagen der Privatklägerin aber noch lange nicht unglaubhaft. Sie beschrieb vielmehr konstant und in nachvollziehbarer Weise einen unvermittelten Angriff der Beschuldigten ohne vorangehendes Handgemenge. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, das sich das Detail mit der angezündeten Zigarette anhand der von der Beschuldigten erstellten Handy-Fotos objektivieren lässt. Da die Privatklägerin diese Zigarette gemäss C.________ noch im Mund gehabt haben soll, als sie am Boden gelegen habe, spricht wiederum für die Version eines unvermittelten Schraubenzieher-Hiebs (vgl. auch nachstehend).