Immerhin beschrieb sie in ihrer Ersteinvernahme aber, dass sie unmittelbar vor dem Stich einen Gegenstand in der Hand der Beschuldigten wahrgenommen habe, wobei es sich möglicherweise um einen Schraubenzieher gehandelt habe. Dazu zeigte die Privatklägerin eine entsprechende Stichbewegung von oben herab. Angesichts ihrer später (allerdings erst in der Hauptverhandlung) geäusserten Einschränkung, sich nicht mehr aus eigener Erinnerung an den Schraubenzieher erinnern zu können, erscheint zwar fraglich, ob sie diesen im Tatzeitpunkt tatsächlich als solchen wahrnahm. Deswegen sind die Aussagen der Privatklägerin aber noch lange nicht unglaubhaft.