Sie habe vielleicht zwei Schritte in Richtung der Beschuldigten gemacht, als diese unvermittelt auf sie eingestochen habe. Von da weg habe sie keine Erinnerungen mehr. Es sei alles sehr schnell gegangen. Die Vorinstanz hält zwar grundsätzlich richtig fest, dass die Privatklägerin in Bezug auf den eigentlichen Verletzungseintritt wenige Erinnerungen hat und diese deshalb insofern nur bedingt hilfreich sind. Immerhin beschrieb sie in ihrer Ersteinvernahme aber, dass sie unmittelbar vor dem Stich einen Gegenstand in der Hand der Beschuldigten wahrgenommen habe, wobei es sich möglicherweise um einen Schraubenzieher gehandelt habe.