40 Vor dem Hintergrund der beschriebenen Gefühlslage der Beschuldigten und angesichts der sichergestellten SMS-Nachrichten ist wenig glaubhaft, dass die Beschuldigte sich «normal» mit C.________ unterhalten haben will und «so gut» mit diesem habe «abschliessen» können. Vielmehr ist gemäss den übereinstimmenden Angaben von C.________ und der Privatklägerin davon auszugehen, dass die Beschuldigte aufgebracht war, auch jetzt drohte, sie werde C.________ kaputt machen, die Privatklägerin als «Hure» beschimpfte und den Weg nicht freigab.