Aufgrund der gleichlautenden und durch die sichergestellten Handy-Fotos objektivierten Angaben von C.________ und der Privatklägerin ist erstellt, dass die Beschuldigte plötzlich vor dem Auto stand, ihnen den Weg versperrte und sie mit ihrem Handy fotografierte. Daraufhin stieg zunächst C.________ aus dem Auto, fragte die Beschuldigte, was sie wolle, und forderte sie auf, ihn und die Privatklägerin durchzulassen. Danach setzte er sich wieder in den Wagen.