Selbst einer der Söhne der Beschuldigten gab zu Protokoll, man müsse sich gut überlegen, was man gegenüber einer psychisch angeschlagenen Person wie seiner Mutter sage, Respekt sei auf jeden Fall angezeigt. Damit brachte auch er implizit zum Ausdruck, er könne sich sehr wohl vorstellen, dass seine Mutter auf die Privatklägerin losgegangen sei. Die Kammer erachtet es deshalb zusammenfassend als erstellt, dass die Beschuldigte der Privatklägerin am 03.02.2015 durchaus feindselig gegenüberstand und dieser gegenüber Hass- und Rachegefühle hegte, als sie an der ________strasse auf die Privatklägerin und C.__