und die Privatklägerin bei diversen Behörden anzeigen und so der angeblichen kriminellen Machenschaften überführen wollte. Wenn die Beschuldigte jedoch behauptet, sie hätte die Privatklägerin nie von sich aus angreifen wollen, ist festzustellen, dass es in der Vergangenheit immerhin bereits zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen war, bei welcher sie der Privatklägerin mit der Hand ins Gesicht geschlagen hatte. Dafür wurde die Beschuldigte rechtskräftig wegen Tätlichkeiten verurteilt.