die Beschuldigte ihn den Wahnsinn. In der Zeit vor dem Vorfall vom 03.02.2015 ging es ihr besonders schlecht. Nur wenige Tage vor der Tat, am 29.01.2015 schrieb sie der Privatklägerin, sie werde es ihr zurückzahlen, so Gott wolle. Die Darstellung der Beschuldigten, nicht eifersüchtig gewesen zu sein und sich gar nicht für die Privatklägerin interessiert zu haben, ist deshalb völlig unglaubhaft. Es ist sodann zwar davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte auch an jenem 03.02.2015 primär in der Absicht zum Domizil von C.________ begeben hatte, "Beweisfotos" zu machen, sie also die tätliche Konfrontation so nicht geplant hatte.