Die Beschuldigte bestritt sodann erneut, dass es sich beim Tatwerkzeug um ihren Schraubenzieher gehandelt habe. Auch wollte sie Dr. D.________ nie einen Schraubenzieher in ihrer Handtasche gezeigt haben (pag. 1353 Z. 231 ff.). «Angesprochen auf die Verletzungen der Privatklägerin gab sie an, es tue ihr sehr Leid, was passiert sei und sie habe keine Erklärung, wie das habe passieren können. Sie erinnere sich nicht. Sie habe niemanden töten oder verletzen wollen – sie wisse nicht, weshalb sie das getan habe, sie habe das irgendwie "unter Zwang" gemacht (pag. 1352, Z. 182 ff.).