1351, Z. 153 ff.). Auf Nachfrage des Staatsanwaltes in Bezug auf das von ihr behauptete Wegnehmen des Schraubenziehers gab sie an, über keine Nahkampfausbildung zu verfügen. Wo die Jacke der Privatklägerin kaputt gegangen sei, wisse sie nicht, aber es seien Federn geflogen (pag. 1353, Z. 260 ff.).» B.________ sei am Boden gelandet und sie selbst sei am Boden gelandet, an mehr erinnere sie sich nicht (pag. 1352 Z. 217 f.). Sie könne sich auch nicht daran erinnern, auf der Privatklägerin gekniet zu sein und diese gewürgt zu haben. Sie sei auch nicht genügend stark, dass sie sich den beiden hätte entgegen stellen können (pag. 1353 Z. 222 f.).»