Mit der rechten Hand habe die Privatklägerin sie an den Haaren gerissen und im Mund habe die Privatklägerin eine Zigarette gehabt (pag. 1353 Z. 257). «Sie habe der Privatklägerin den Schraubenzieher mit einer heftigen Bewegung weggenommen und dabei [...] die Jacke der Privatklägerin beschädigt [...]. Dann sei C.________ auf sie losgegangen, habe sie am Handgelenk, in welchem sie den Schraubenzieher gehalten habe, gepackt und dann habe sie einen Schlag an den Kopf gekriegt, von wem wisse sie nicht. Von da weg wisse sie nichts mehr (pag. 1351, Z. 153 ff.).