An diverse weitere ihr vorgehaltene SMS- Nachrichten konnte sich die Beschuldigte nicht erinnern oder sie wollte die Absen- der-Nummern nicht als ihre eigenen erkennen (pag. 345 ff.). Die Beschuldigte gestand ein, die Privatklägerin «verfolgt und beschattet» zu haben (pag. 347 Z. 200). Sie habe sich einfach zu deren Wohnung begeben «müssen», etwas sei stärker gewesen als sie selbst. Sie habe aber jeweils nicht stundenlang oder den ganzen Tag dort ausgeharrt (pag. 349 Z. 263 ff.). Auch die zahlreichen SMS-Nachrichten habe sie einfach schreiben müssen. Sie sei verrückt und verhext gewesen (pag. 350 Z. 308 f.).