344 Z. 68). Die Nachricht aus dem Jahr 2011, in welcher sie der Privatklägerin gedroht hatte, dass sie sie erschiessen werde11, habe sie nur im Frust und «in diesem psychischen Zustand» geschrieben (pag. 345 Z. 95). Mit ihrer damaligen Aussage, wonach sie keine Angst vor der Polizei oder dem Gefängnis ha- be12, habe sie gemeint, dass sie alles schon öffentlich gemacht und der Polizei gezeigt gehabt habe (pag. 344 Z. 82). An diverse weitere ihr vorgehaltene SMS- Nachrichten konnte sich die Beschuldigte nicht erinnern oder sie wollte die Absen- der-Nummern nicht als ihre eigenen erkennen (pag.