Sie sei keine Mörderin. Sie habe damit gemeint, sie «würde sie mit diesen Beweismitteln „töten“ also bestrafen» (pag. 339 Z. 428 f.). Es treffe zu, dass es ihr in der der Zeit vor dem Vorfall gar nicht gut gegangen sei. Sie sei wie betäubt gewesen, habe nicht gewusst, wo sie hingehe und was sie mache (pag. 340 Z. 492). Staatsanwaltliche Einvernahme vom 01.09.2015 In der Einvernahme vom 01.09.2015 (pag. 342 ff.) wurde die Beschuldigte zu weiteren, älteren SMS-Nachrichten befragt.