Sie habe "vielleicht zufällig" einen Schraubenzieher dabei gehabt, aber sie erinnere sich nicht. Auf mehrere weitere Vorhalte bezüglich Schraubenzieher in ihrer Handtasche antwortete sie jeweils konstant, sich nicht zu erinnern (pag. 324, Z. 448 ff.). Sie bestritt auf entsprechende Vorhalte von Aussagen von D.________ auch, dass sie Rachegefühle und Tötungsgedanken gegenüber C.________ und der Privatklägerin gehabt habe, nachdem sie vom Verhältnis von C.________ zur Privatklägerin erfahren habe. Sie bezichtigte sogleich umgekehrt ihre Ärztin, mit C._____