319, Z. 268-297). Auf Vorhalt, dass der Schädelknochen der Privatklägerin komplett durchstochen worden sei und dieses Verletzungsmuster mit dem blossen Streifen der Jacke nicht zu vereinbaren sei, entgegnete sie, doch, das mit der Jacke sei so passiert, anders wäre die Jacke ja nicht beschädigt worden. Wie die Stichverletzung am Kopf der Privatklägerin entstanden sei, wisse sie nicht. Sie habe den Schlag an den Kopf bekommen und da sei ihr schon schwindlig geworden. Sie habe ihren Arm im rechten Winkel nach oben gehalten. Die Privatklägerin habe sie in dem Moment nicht gesehen.