Sie habe bei ihrer früheren Aussage nicht ausgesagt, dass sie den Schraubenzieher selbst mitgenommen hätte, wenn sie C.________ hätte umbringen wollen. Wenn schon, hätte sie eher B.________ als C.________ umgebracht (pag. 319 Z. 275 ff.). «Auf die Frage, ob es ihr möglich erscheine, mit dem fraglichen Gegenstand einen Menschen umzubringen, antwortete sie, es wäre ihr nie in den Sinn gekommen, diesen Gegenstand dazu zu benützen (pag. 319, Z. 268-297).