Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach die Privatklägerin ihr ins Gesicht geschlagen habe, nachdem sie dieser den Gegenstand habe entreissen können, bestätigte die Beschuldigte dies. Sie konnte aber nicht angeben, mit welcher Hand die Privatklägerin sie geschlagen hatte. Ihre weitere frühere Aussage, wonach sie danach mit der Hand, in welcher sie den Gegenstand gehabt habe, gegen die Privatklägerin geschlagen habe, wollte die Beschuldigte hingegen nicht bestätigen (pag. 318 Z. 244 ff.). Die Jacke der Privatklägerin habe sie im Gerangel gestreift, als sie dieser den Gegenstand weggenommen habe, und zwar unten auf der Seite (pag. 318 Z. 259 ff.).