308 Z. 479). Staatsanwaltliche Einvernahme vom 01.04.2015 Die Beschuldigte wurde am 01.04.2015 nach Zuführung aus der T.________-Klinik in Anwesenheit ihres Verteidigers und eines Vertreters der Privatklägerin sowie unter Beizug einer Dolmetscherin durch die Staatsanwältin befragt (pag. 311 ff.). Sie bestätigte ihre bisherigen Aussagen und brachte von sich aus keine Änderungen oder Ergänzungen an (pag. 312, Z. 10 ff.). Angesprochen auf den gesundheitlichen Zustand der Privatklägerin gab sie an, es tue ihr sehr Leid, was passiert sei. Sie wisse nicht, ob sie so etwas getan habe, aber sie würde so etwas nie jemandem antun (pag. 312, Z. 20 ff.).