33 Gemäss Protokoll grinste die Beschuldigte bei diesem Vorhalt; sie selbst wollte indessen wegen Kopfschmerzen das Gesicht verzogen haben (pag. 306 Z. 371 und pag. 309 Z. 531 ff.). «Auf Vorhalt der Spurenauswertung, wonach sie den Schraubenzieher in der Hand gehalten und die Privatklägerin verletzt habe, bestritt sie dies. Sie blieb dabei, dass die Privatklägerin den Schraubenzieher gehabt habe. Sie [die Beschuldigte] habe ihn der Privatklägerin bloss weggenommen (pag. 308, Z. 502 ff.).»