__ oder B.________ hätte töten wollen, wäre ich mit einer Pistole hin gegangen, nicht mit einem Schraubenzieher." (pag. 306, Z. 360 f.). Auf nochmaligen Vorhalt der gleichen Beschaffenheit der Schraubenzieher antwortete sie, sie wisse nichts, es gebe viele Arten von Schraubenzieher. Auf den Vorhalt, sie habe den Schraubenzieher dabei gehabt und damit die Privatklägerin am Kopf verletzt, entgegnete sie, sie [die Privatklägerin] sei aus dem Auto ausgestiegen, sei ihr [der Beschuldigten] hinterher gelaufen und habe sie angegriffen (pag. 306, Z. 363 ff.).»