Auf Vorhalt der in ihrer Wohnung gefundenen drei Schraubenzieher (Asservate D1, pag. 625 und 635; D11, pag. 625 und 640; D12, pag. 625 und 641) gab sie zusammengefasst an, über diverse Schraubenzieher zu verfügen, welche sie und vor allem ihr Sohn für das Abmontieren von Möbelstücken verwendet hätten. Nähere Angaben über den Zeitpunkt oder Ort des Kaufs konnte sie keine machen. Auf Vorhalt, dass die bei ihr zu Hause sichergestellten Schraubenzieher von der Art her gleich seien, wie jener, welcher am Tatort sichergestellt worden sei, gab die Beschuldigte an, "pfff…. wenn ich C.________ oder B.___