Die Privatklägerin habe sie erstmals im November 2011 gesehen, als diese aus der Wohnung von C.________ gekommen sei. Als sie die Privatklägerin gefragt habe, wer sie sei, habe diese sie an den Haaren gerissen. Die Privatklägerin habe ihr auch zu verstehen gegeben, dass C.________ bei ihr (der Beschuldigten) gespart habe und nun sie (die Privatklägerin) das Geld verprassen könne (pag. 299 Z. 47 ff.). «Im Weitern wurde die Beschuldigte ausführlich zum Inhalt ihrer [(am Tatort sichergestellten)] Handtasche (sichergestellte schriftliche Unterlagen, vgl. pag. 546 ff.) sowie zum Ergebnis der Hausdurchsuchung befragt.