296, Z. 149 ff.). Ansonsten sind dem Hafteröffnungsprotokoll keine wesentlichen Angaben zur Sache zu entnehmen. Delegierte Einvernahme vom 10.03.2015 Am 10.03.2015 wurde die Beschuldigte in der T.________-Klinik in Anwesenheit ihres Verteidigers und eines Vertreters der Privatklägerin unter Beizug einer Dolmetscherin durch die Polizei im Auftrag der Untersuchungsbehörde befragt (pag. 298 ff.). Sie bestätigte ihre bisherigen Aussagen und brachte von sich aus keine Ergänzungen an.»