Sie habe B.________ den Gegenstand mit ihrer rechten Hand abgenommen, habe eine schwingende Bewegung vor ihrem [eigenen («meinem»)] Bauch durch gemacht und dabei die Jacke von B.________ gestreift. [«Danach» (pag. 290 Z. 146)] sei C.________ dazu gekommen. Was danach mit dem Schraubenzieher passiert sei, wisse sie nicht (pag. 290, Z. 139 ff.). Die Beschuldigte bestritt die Aussagen von C.________, wonach sie B.________ zu Boden geschlagen und sich auf sie gesetzt haben soll. Dass sei eine "Speziallüge" von C.________.