Angesprochen auf die Verletzungen der Privatklägerin gab die Beschuldigte an, sie wisse nicht, ob sie B.________ verletzt habe. Wenn dem so wäre, täte es ihr Leid. Sie sei nicht dorthin gegangen, um sich zu schlagen (pag. 289, Z. 121 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wonach sie die Privatklägerin mit einem Schraubenzieher verletzt habe, erklärte sie, sie wisse es nicht. B.________ habe sie an den Haaren gezogen, so dass ihr Kopf die ganze Zeit verdreht gewesen sei. Zudem habe C.________ ihre Hand, in welcher sie den Gegenstand gehalten habe, gepackt und damit eine schlagende Bewegung gemacht. Dazu habe C.________ gesagt, dass er nun sie beide umbringen würde.