Die Beschuldigte fügte an, sie habe keinen Grund, jemanden umzubringen (pag. 289 Z. 106). «Gefragt nach dem Gegenstand gab sie an, sie könne sich nicht genau erinnern, dieser sei spitzig und dünn gewesen, sie denke, es sei ein Schraubenzieher gewesen. Sie verstehe das alles nicht – sie habe doch mit C.________ [«so gut abgeschlossen»]. Mit B.________ habe sie kein Wort gesprochen. Wenn sie C.________ hätte umbringen wollen, hätte sie diesen Gegenstand mitgenommen (pag. 289, Z. 90 ff.).