Die zunehmende Isolation habe ihrer Meinung nach aber zu keinem Realitätsverlust geführt. Die Beschuldigte stehe mit beiden Beinen am Boden. Psychotische Elemente und eine Verkennung der Realität hätte sie nie gehabt – die Beschuldigte sei immer "sehr bewusst da" gewesen (pag. 439, Z. 235 ff.). Die Zeugin bestritt zusammengefasst die ihr von der Beschuldigten vorgeworfene "Verflechtungen" mit C.________. Dass sie ein Verhältnis mit C.________ haben soll, sei Schwachsinn.