Die Beschuldigte habe ihr gesagt, dass es ihr – im Gegensatz zu Bosnien – hier nicht erlaubt sei, eine Pistole zu haben, aber sie brauche etwas, um sich zu verteidigen. Sie habe die Beschuldigte gebeten, den Schraubenzieher aus ihrer Handtasche zu entfernen, wisse aber von einer anderen Patientin, dass sie dieser den Schraubenzieher auch gezeigt habe (pag. 438, Z. 175 ff.). Nachdem der Zeugin eine Foto des Tatwerkzeugs vorgelegt wurde, gab sie an, vom Durchmesser des Metallstifts her entspreche der Schraubenzieher auf dem Foto demjenigen, welchen sie in der Handtasche der Beschuldigten gesehen habe (pag. 438, Z. 191 ff.).